Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes tritt in Kraft

Mit den gesetzlichen Änderungen soll das Ehrenamt weiter gestärkt und die Arbeit in gemeinnützigen Vereinen entlastet werden. Am 1. März hat der Bundesrat zugestimmt.

Bei der Anwendung der neuen Bestimmungen ist Vorsicht geboten. Während einige rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft treten, gelten andere Vorschriften erst ab dem kommenden Jahr.

Rückwirkend gilt die Anhebung des Übungsleiterfreibetrages (auch ÜL-Pauschale genannt), der sogenannten Ehrenamtsfreibetrag und die Anhebung der Zweckbetriebsgrenze. Voraussichtlich erst ab 1. Januar 2014 gilt die Regelungen zur zeitnahen Verwendung der Mittel und über die Bildung von Rücklagen. Hinsichtlich der rückwirkenden Gesetzesänderungen besteht für die Vereine unter Umständen Handlungsbedarf.

Sportvereine, die ihren Übungsleiterinnen und Übungsleitern den neuen Freibetrag in Höhe von 2.400 Euro jährlich auszahlen möchten, sollten daran denken, bestehende Verträge anzupassen. Gleiches gilt für die Anhebung der Ehrenamtspauschale von jährlich 500 Euro auf 720 Euro. Bestehende Verträge sollten überprüft werden.

Manche Vereine haben in ihrer Satzung geregelt, dass Vorstandsmitglieder die sogenannte Ehrenamtspauschale in Höhe von höchstens 500 Euro jährlich erhalten dürfen. Ist die Vergütung in der Satzung betragsmäßig angegeben, sollte in jedem Fall die Satzung geändert werden, bevor der neue Freibetrag von 720 Euro ausgezahlt wird.

Die Anhebung der Zweckbetriebsgrenze von bisher 35.000 Euro auf 45.000 Euro führt für viele Vereine zu einer Steuervereinfachung. Vereine, die in der Vergangenheit die Zweckbetriebsgrenze überschritten hatten und zum Verzicht auf die Anwendung dieser Grenze optiert hatten, bleiben aber nach wie vor im Rahmen des Fünfjahreszeitraums an diesen Verzicht gebunden, auch wenn sie die neue Schwelle von 45.000 Euro im Jahr nicht überschreiten sollten.

(Quelle: LSB Nordrhein-Westfalen)

DOSB begrüsst Gesetzesverbesserungen im Vereinsrecht.

deckblatt_vereinsrechtDurch die Verabschiedung von zwei neuen Gesetzen zu Verbesserungen im Vereinsrecht hat der Deutsche Bundestag die Bedeutung des Ehrenamtes in Sportvereinen gestärkt. „Das ist ein ganz wichtiger Schritt, um den mehr als acht Millionen Menschen, die sich ehrenamtlich im Sport engagieren, die Motivation zu geben, dies auch weiterhin zu tun. Wir begrüßen die Entscheidung des Bundestages sehr. Der Deutsche Olympische Sportbund hat dies seit langem gefordert und wir werden auch in Zukunft weitere Schritte anmahnen, um die Stellung des Ehrenamtes weiter zu verbessern“, sagte DOSB-Präsident Thomas Bach.

Die Bundestagsbeschlüsse betreffen die Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände und Vorschriften, mit denen elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister erleichtert werden. Bach: „Für die 91.000 Sportvereine in Deutschland ist dies eine klare Verbesserung in ihrer täglichen Arbeit. Vielen Vereinsvorständen wird somit endlich auch eine rechtliche Unsicherheit genommen.“

Ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände werden künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, Anmeldungen zum Vereinsregister auf elektronischem Weg zu erledigen.

Georg-Büchner Schule erhält Auszeichnung.

Die Georg-Büchner Schule II hängt beim Sportabzeichen alle Schulen in Land Bremen ab.

Neun Schulen aus Bremerhaven haben am Schulwettbewerb des Deutschen Sportabzeichens teilgenommen und die Georg-Büchner Schule II hat in der Kategorie C (Gesamtschülerzahl zwischen 301 und 500)  im Lande Bremen den 1. Platz belegt.

Von den teilgenommenen 145 Schüler/innen der 6, 7 und 8 Klassen haben 62 erfolgreich das Deutsche Sportabzeichen geschafft. Dafür wurden die Schüler/innen der Schule vom Vizepräsidenten des Landessportbundes Bremen Frank Schildt und Gerhard Herrmann von der BARMER mit einer Urkunde und Basketbällen ausgezeichnet. Über diese Auszeichnung freute sich mit den Schüler/innen die Schulleitung Lissy Hermans.

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(Foto: Antje Schimanke)